Fassung vom 23.08.2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen „Leder- und Fetischclub Dresden e.V.“.
II. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
III. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. VR 3011 eingetragen.
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
I. Der Verein setzt sich vorrangig für die Akzeptanz, Aufklärung, Diversität und Selbstbestimmung von Männern und deren Lebensgemeinschaften ein. Ungleichbehandlungen sollen abgeschafft und das Gesundheitsbewusstsein gestärkt werden.
II. Der Verein bietet Hilfestellung bei der Bewältigung von Problemen im Rahmen der sexuellen Selbstfindung von Männern an.
III. Der Verein richtet seine Angebote und punktuellen Veranstaltungen insbesondere an Männer, die sich der Fetischszene zugehörig fühlen sowie auch an andere schwer erreichbare Zielgruppen. In Zusammenarbeit mit gleichgesinnten anderen Clubs, Vereinen und Organisationen soll Diskriminierung abgebaut und Aufklärung betrieben werden.
IV. Der Verein wirkt auf eine vorurteilsfreie Darstellung der mit HIV und AIDS zusammenhängenden Problematik in der Öffentlichkeit hin.
V. Es ist insbesondere das Anliegen des Vereins, im Rahmen der Prävention die Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten durch entsprechende Aufklärung zu verhindern. Der Verein unterstützt Männer bei der Bewältigung in Krisensituationen, die sich aus ihren sexuellen Vorlieben, zwischenmenschlichen Bedürfnissen oder einem positiven Testergebnis ergeben. Der Verein leistet zudem Hilfe zur Selbsthilfe.
VI. Der Verein bietet selbstständig oder in Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Aufgabenstellung Beratungs- und Betreuungsangebote an.
VII. Der Verein veranstaltet und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen größtenteils, aber nicht ausschließlich in den Vereinsräumen durch.
VIII. Der Verein betreibt auch zur Erfüllung seiner Aufgaben das Vereinslokal mit dem Namen “BUNKER”. Das Inventar des Vereinslokals “BUNKER” ist Eigentum des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Mitglieder sind natürliche Personen.
II. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand hat den Antrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu beantworten. Gegen die Ablehnungsentscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch des Antragstellers zulässig. Gegen den ausdrücklichen oder fingierten Zustimmungsbeschluss des Vorstandes ist ebenfalls der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss hat von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
III. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
IV. Den Austritt kann jedes Mitglied jederzeit schriftlich erklären und bedarf keiner Begründung. Bei Austritt ist der Mitgliedsausweis an den Verein zurückzugeben. Der
Mitgliedsbeitrag für das anteilige Kalenderjahr wird nicht zurückerstattet. Der Austritt entbindet nicht von der Zahlungspflicht des vollen Mitgliedsbeitrages für das
angebrochene Kalenderjahr.
V. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages einen Monat im Rückstand ist und den Rückstand nicht binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mahnung ausgleicht, endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer ausdrücklichen Ausschlusserklärung bedarf. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. In dem Mahnschreiben ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
VI. Der Ausschluss des Mitgliedes ist zulässig, wenn von ihm schwerwiegend oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstoßen wurde. Der Ausschluss kann durch den Vorstand einstimmig oder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss durch den Vorstand muss in Textform erfolgen und begründet werden. Gegen den Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch erheben. Beim Ausschluss durch die Mitgliederversammlung muss der Grund für den Ausschluss in das Protokoll aufgenommen werden. Gegen den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann kein Widerspruch erhoben werden.
VII. Der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Vorstandes, der die Mitgliedsrechte betrifft, hat innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erfolgen. Wird gegen eine
Entscheidung des Vorstandes, der die Mitgliedsrechte betrifft, Widerspruch eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss bzw. über den Aufnahmeantrag. Bis zum endgültigen Beschluss der Mitgliederversammlung
- zur Aufnahme ruhen die Mitgliedsrechte und die
Beitragspflicht, - zum Ausschluss bestehen die Mitgliedsrechte und die
Beitragspflicht fort.
Antragsteller haben bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung über die Mitgliedschaft jedoch kein
Stimmrecht.
§4 Mitgliedsbeiträge
I. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages und eventueller Ermäßigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
II. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, er soll einmalig angemahnt werden.
III. Sollte der Jahresbeitrag nicht bis zur Mitgliederversammlung gezahlt sein, ruht das Stimmrecht des Mitgliedes bis zur Zahlung des Beitrages.
IV. Im Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig zu berechnen und beträgt 1/4 des Jahresbeitrages pro angefallenes Quartal ab Mitgliedsaufnahme. Der anteilige Jahresbeitrag ist binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Aufnahme fällig.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
II. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die seit mindestens drei Monaten Mitglied des Vereins sind und den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
III. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen oder der Vorstand die Einberufung beschließt. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von den Mitgliedern, die die Einberufung verlangen, einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen dieser Mitglieder, unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen, die Einladung zur Mitgliederversammlung zu ermöglichen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von allen verlangenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
IV. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor der Versammlung in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, die alle Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung enthalten muss. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Bei drohender Insolvenz des Vereins oder dem Ausscheiden der
Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
V. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung und an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind mit kurzer Begründung in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Bekanntmachung der Einladung beim Vorstand
einzureichen.
VI. Die Tagesordnung legt der Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung fest, sofern nicht Rechte der Mitgliederversammlung oder einzelner Mitglieder berührt werden. Die bis dahin zusätzlich eingegangenen Anträge an die Mitgliederversammlung werden in Textform bekannt gegeben.
VII. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und von einem Mitglied des Vorstandes zu
unterzeichnen. Der Protokollführer und der Versammlungsleiter sind zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist über die in dieser Satzung an anderen Stellen geregelten Aufgaben hinaus für folgende Aufgaben zuständig:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum und Entlastung
c. Wahl des Kassenprüfers
d. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
e. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
h. Beschluss über Ergänzungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
i. Beschlussfassung über Anträge
j. Beschluss über eine Erweiterung des Vorstandes
II. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Veräußerung, Aufgabe oder Übertragung von wesentlichen Einrichtungsgegenständen des Vereinslokals oder die Änderung des Namens “BUNKER” bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vereins geleitet, welches zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird.
II. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Sollten 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen, ist ein Notar – der kein Mitglied sein muss – als Protokollführer zuzulassen.
III. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, dass geheim abgestimmt werden soll.
IV. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
V. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
§9 Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, jedoch maximal 5 Mitgliedern.
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Die nächste
Mitgliederversammlung kann die Wahl bestätigen oder ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
IV. Der Vorstand, oder einzelne Mitglieder des Vorstandes, können während der Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
V. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
VI. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand braucht während seiner Amtszeit keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Im Kalenderjahr der Wahl verbleibt es bei der Beitragspflicht. Im Jahr, in dem das Amt endet, ist kein Beitrag zu entrichten. Sollte
Beginn und Ende der Amtszeit in einem Kalenderjahr liegen, verbleibt es bei der Beitragspflicht.
VII. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurde. Diese werden durch die satzungsnachrangige Geschäftsordnung vom Vorstand beschlossen und näher bestimmt.
VIII. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder, nicht anwesende Mitglieder zählen als Gegenstimme (nein).
IX. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitglieder haben das Recht, die Protokolle einzusehen. Die Vorstandsmitglieder sind für die Erstellung der Protokolle verantwortlich.
§10 Kassenprüfer
I. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und ggf. einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Er hat das jederzeitige Recht auf Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
II. Der Kassenprüfer ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Bericht über die Führung der Kasse und Bücher, der Verwendung der Gelder und über seine eigene Tätigkeit zu erstatten. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keiner Weisung des Vorstandes. Davon unberührt sind seine Pflichten als ordentliches Mitglied des Vereins.
§11 Rechte und Pfichten der Mitglieder
I. Alle Mitglieder, sofern nicht befreit, sind verpflichtet den, Mitgliedsbeitrag selbständig bis zum Stichtag zu bezahlen.
II. Mitglieder haben das Recht, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins und an Sitzungen des Vorstandes als Gast teilzunehmen.
III. Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
IV. Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsnachrangige Hausordnung des Vereinslokals zu beachten und Gästen die Einhaltung dieser nahe zu legen. Die Hausordnung wird vom Vorstand beschlossen.
V. Das Vereinslokal „BUNKER“ wird von allen Mitgliedern des Vereins betrieben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe bei der Betreibung des Lokals zu leisten.
VI. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder des Zweckbetriebes an die Mitglieder bedürfen der einfachen Zustimmung des Vorstandes.
VII. Vereinsinterne Angelegenheiten und Interna des Vereinslokals dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht an Außenstehende kommuniziert werden.
VIII. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle erforderlichen Angaben im Mitgliedsantrag wahrheitsgemäß auszufüllen und den Vorstand über etwaige Änderungen innerhalb der bestehenden Mitgliedschaft binnen 4 Wochen schriftlich zu informieren.
§12 Auflösung des Vereins
I. Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine mit 2/3 Mehrheit zu bestimmende juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Person soll gemeinnützige und ähnliche Zwecke wie der aufzulösende Verein verfolgen.
Hinweis: Gemäß aktueller Beitragsordnung (Stand 23.08.2020) beträgt der Mitgliedsbeitrag pro Jahr 40,00€. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 20,00€. Berechtigt für den ermäßigten Beitragssatz sind Auszubildende, Studenten und Empfänger von Grundsicherung gegen unaufgeforderte Vorlage eines Nachweises zu Beginn eines jeden Beitragsjahres.